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Gesetzliche Krankenversicherungen haben keinen Anspruch auf Genehmigung einer Satzungsänderung, die einen Zuschuss zu Brillen und Kontaktlinsen für volljährige Versicherte vorsieht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegende Streitfall beabsichtigte eine
Das Hessische Landessozialgericht gab dem Bundesversicherungsamt Recht und wies die Klage der
Im Hinblick auf die Genehmigungspraxis anderer Bundesländer verwiesen das Gericht darauf, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die entsprechenden Aufsichtsbehörden würden zudem regelmäßig im Anschluss an höchstrichterliche Rechtsprechung ihre Genehmigungspraxis überprüfen.
(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen [...] bei der Versorgung mit [...] Hilfsmitteln [...] vorsehen. [...]
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen [...]. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit [...] auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen [...]. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells.
(3) Anspruch auf Versorgung mit
[...]
(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.
(1) Die Satzung bedarf der
(2) Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt.
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
[...]
2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung [...].
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18291
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