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Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Bei einer Pflegefachkraft in einem Pflegeheim ist regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein staatlich anerkannter Altenpfleger aus dem Landkreis Rotenburg in Niedersachsen war im Juli 2013 für eine stationäre
Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht gaben der Rentenversicherung Recht. Der Pfleger sei in die Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert und weisungsabhängig tätig gewesen. Er habe organisatorisch einer Wohnbereichsleitung unterstanden, sei im Schichtdienst tätig gewesen und habe mit den fest angestellten Kranken+ und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet. Auch habe er sich an die vorgegebenen Abläufe im Pflegeheim halten, Übergaben durchführen und die Pflegeleistungen dokumentieren müssen.
Zudem könne eine
Der Pfleger habe auch kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Vielmehr habe er eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1) Die Beteiligten können [...] eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt [...].
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [...]
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; [...]
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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