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Krankenkassen haben die Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers auch dann zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt des Notrufs der Versicherte bereits verstorben ist und der Tod nicht für jeden Laien offenkundig war. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Nach der Meldung einer Frau aus dem Landkreis Offenbach, ihre Nachbarin liege bewusstlos in ihrer Wohnung, veranlasste die Zentrale Leitstelle einen Notarzteinsatz mit dem Rettungshubschrauber Christoph 2. Der Notarzt konnte vor Ort nur noch den Tod der 78jährigen Versicherten feststellen. Die
Die Richter beider Instanzen gaben hingegen dem Land Hessen Recht. Die
Da der Tod der Versicherten nicht für jeden Laien offenkundig gewesen sei und kein bewusster Fehlalarm vorgelegen habe, liege auch kein Fehleinsatz vor. Nur in diesen Fällen könne das Land Hessen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2008
Quelle: ra-online, LSG Hessen
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