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Personen, für die ein Notarzt bestellt wird, können auch dann zur Erstattung der Einsatzkosten verpflichtet sein, wenn der Notruf nicht von ihnen kam. Erforderlich ist aber, dass für die Rettungsleitstelle eine ernsthafte Erkrankung oder Verletzung nicht auszuschließen und der Rettungseinsatz daher sachgerecht war. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit dieser Begründung eine Kostenforderung des Landkreises Helmstedt als rechtmäßig angesehen.
Der Betroffene - ein Rentner - war in einer Gaststätte aus ungeklärten Umständen bewusstlos geworden und nicht ansprechbar. Daraufhin informierte ein Mitarbeiter des Lokals die Einsatzleitstelle, die einen Rettungswagen mit Notarzt zur Gaststätte schickte. Als das Fahrzeug eintraf, war der Mann aus der Ohnmacht erwacht. Der Notarzt stellte fest, dass ein Transport ins Krankenhaus nicht erforderlich war. Der Landkreis Helmstedt als Träger des Rettungsdienstes stellte dem Rentner für den Einsatz des Rettungswagens und des Notarztes den in der Kreissatzung vorgesehenen Pauschalbetrag von rund 880 Euro in Rechnung. Hiergegen wandte sich der Mann mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht, der keinen Erfolg hatte.
Das Gericht entschied: Für den Kostenanspruch des Landkreises komme es nicht darauf an, ob sich der Rettungseinsatz im Nachhinein als notwendig erwiesen habe. Nach den Informationen, die der Einsatzleitstelle im Zeitpunkt des Einsatzbefehls vorgelegen hätten, sei ihre Entscheidung jedenfalls sachgerecht gewesen. Die Kommunen - so die Kammer - dürfen als Träger des Rettungsdienstes in ihren Satzungen regeln, dass für das Bereitstellen eines Ret-tungsfahrzeugs eine Kostenpauschale zu zahlen ist. Bei der Bemessung der Pauschale dürfen sie berücksichtigen, dass für einen effektiven Rettungsdienst, der in der Lage sein muss, schnelle Hilfe zu leisten, hohe Fixkosten entstehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 11.07.2006
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Dokument-Nr. 2670
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