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Fordert ein Filialleiter seine Untergebenen dazu auf "krankzumachen", begeht er eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach sei die
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des gekündigten Filialleiters zurück. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen habe und die Kündigung daher wirksam sei. In dem Verhalten des Filialleiters sei eine Anstiftung zum Betrug zu sehen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass sich im Nachhinein herausstellte, dass die
Zudem sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen, so das Landesarbeitsgericht weiter. Eine solche sei entbehrlich gewesen, weil der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Hessiches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16529
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