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Ein Arbeitgeber kann gegenüber der Leiterin einer kommunalen Kindertagesstätte keine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen, sofern die Kündigungsgründe allein in der Person der Mitarbeiterin liegen, diese Gründe aber nicht ausreichend dargelegt werden. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Auseinandersetzung um die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin einer kommunalen Kindertagesstätte. Sie hatte zunächst 10 Jahre lang kommissarisch und danach aufgrund entsprechender Bestellung eine von drei Kindertagesstätten einer Kommune geleitet und im Jahr 2006 ein Zwischenzeugnis erhalten, welches ihr ein sehr gutes Leistungs- und Führungsverhalten bescheinigt. Ab dem Jahr 2007 kam es erstmals zu Problemen zwischen der Kindertagesstättenleiterin und ihren Vorgesetzten bzw. ihren Mitarbeiterinnen in der Kindertagesstätte. Die aufgetretenen Schwierigkeiten veranlassten den Arbeitgeber im Jahr 2008 eine Mediation durchführen zu lassen. Allerdings setzten sich die Probleme im Umgang der Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Eltern mit der Leiterin der Kindertagesstätte auch nach Abschluss des Mediationsverfahrens fort.
Daraufhin sprach der Arbeitgeber im Jahr 2009 der ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin gegenüber eine außerordentliche
Die Leiterin der Kindertagesstätte nahm diese
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Auch das hessische Landesarbeitsgericht sah in der Person der Leiterin keine ausreichenden Gründe für die ausgesprochene
Der Kern der vom Arbeitgeber aufgezeigten Vorwürfe liege im Verhalten der Arbeitnehmerin. Diese Umstände könnten jedoch mangels vorheriger Abmahnung der Kindertagesstättenleiterin nicht zur Begründung der personenbedingten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2010
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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