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Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Internetzugang für jedes überlassene Laptop. Denn zur Funktionsfähigkeit von Laptops gehört eine Internetverbindung. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG bestehe ein Anspruch auf die Gewährleistung eines Internetzugangs für jedes überlassene Gerät. Die Notebooks seien nur dann funktionsfähig, wenn vom Arbeitgeber auch ein Zugang zum
Die Betriebsratsmitglieder seien nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet private Mittel für die Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2023
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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