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Belästigt ein Arbeitnehmer über Facebook die minderjährige Nichte einer Arbeitskollegin sexuell, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Zwar rechtfertigen Verfehlungen im Privatbereich nicht stets eine fristlose Kündigung. Etwas anderes gilt aber, wenn durch das private Verhalten des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 57jähriger Mann war als Hallenmeister für die Kulturhalle einer Stadt tätig. In
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Kündigungsschutzklage zurück. Angesichts des Verdachts
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Entscheidung
Zwar sei es richtig, so das Landesarbeitsgericht, dass ein außerbetriebliches Verhalten vorlag und ein solches Verhalten grundsätzlich nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden darf. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn das
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (zt/NZA-RR 2014, 585/rb)
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Dokument-Nr. 20721
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