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Die Eignerin eines in den Niederlanden zugelassenen Motortankschiffs haftet für Kosten in Höhe von knapp 70.000 Euro für den Einsatz von Freiwilliger Feuerwehren, Technischem Hilfswerk und weiterer Hilfsorganisationen anlässlich eines Unfalls, bei dem ochentzündlich und wassergefährdend sowie gesundheitsschädliches Xylol aus dem Schiff ausgelaufen ist. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel entschieden.
Im vorliegenden Fall ist es zu dem Einsatz der Hilfsorganisationen gekommen, nachdem der Steuermann eines im Gernsheimer Rheinhafen liegenden Schiffes während des Löschens der Ladung - rund 650 Tonnen als hochentzündlich und wassergefährdend eingestuftes, bei Einatmen und Hautberührung gesundheitsschädliches Xylol - im Steuerhaus versehentlich den Fahrhebel bewegt und dadurch die Schiffsmaschine auf "volle Fahrt voraus" eingekuppelt hatte. Dadurch hatte sich das
Am landseitigen Ende des Löschrohrs war ein kleines Leck entstanden, aus dem bis zum Eintreffen der Feuerwehr wenige Liter Xylol auf den Boden der Uferbefestigung getropft waren, was dann durch Anstellen von Leckwannen unterbunden wurde. In das Hafenbecken war entgegen ersten Befürchtungen der Einsatzleitung kein Xylol gelangt. Der Einsatz der Rettungskräfte dauerte insgesamt zwölf Stunden. Während dieser Zeit wurden Messungen durchgeführt, die umgestürzte Löscheinrichtung durch eine vom Technischen Hilfswerk angefertigte Holzkonstruktion und einen Kran stabilisiert sowie das Löschrohr durch Zurückpumpen des Inhalts in das Tankschiff entleert. Die Arbeiten wurden großenteils von Feuerwehrleuten in den für solche Fälle vorgeschriebenen Chemieschutzanzügen unter Atemschutz verrichtet, was eine stetige Ablösung dieser Kräfte nach etwa zwanzig Minuten Einsatz erforderlich machte. Insgesamt waren in ständigem Wechsel insgesamt mehr als 200 Personen vor Ort. Die Städte Gernsheim, Groß-Gerau und Riedstadt verlangten die Kosten für den Einsatz in Höhe von knapp 70.000 Euro erstattet.
Die Schiffseignerin sah den Einsatz der Rettungskräfte als in diesem Umfang nicht erforderlich an, weil keine konkrete Gefahr einer Wasserverschmutzung oder eines Brandes bestanden habe. Außerdem berief sie sich darauf, dass ihre
In beiden Punkten folgte der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der Schiffseignerin nicht, sondern bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Aus der damaligen Sicht der Einsatzleitung habe durchaus Anlass bestanden, von einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung und einer weiteren akuten Gefährdung des Gewässers auszugehen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber Schäden durch Gewässerverunreinigungen ebenso wie Aufwendungen zu ihrer Vermeidung ausdrücklich von der Möglichkeit einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2010
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ra-online
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Dokument-Nr. 10634
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