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Die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon ist unzulässig. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV). Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen eine in Deutschland niedergelassene und im deutschen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, die in deutscher Sprache telefonisch gegenüber einer Deutschen sowie gegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit der Top-Level-Domain „de“ für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block geworben hatte.
Das Oberlandesgericht Köln nimmt einen Verstoß der
Unabhängig davon bejaht das Oberlandesgericht eine Vereinbarkeit des Verbots, für öffentliches
Den Vorlageentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei eine so weitreichende Wirkung schon deshalb nicht beizumessen, weil der Gerichtshof keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen treffen konnte und entgegen der Annahme der vorlegenden Gerichte zum Zeitpunkt ihres Vorabentscheidungsersuchens derzeit nicht davon auszugehen sei, dass die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor eine Politik der Angebotsausweitung verfolgen. Weder die gerade im Hinblick auf einen erhöhten Spielerschutz erfolgte Änderung der für gewerbliche Automatenspiele maßgebenden Spielverordnung noch die im Gesamtvergleich geringen Marktanteile der staatlich konzessionierten Spielkasinos und Anbieter von Pferdewetten belegten eine expansive Tendenz. Hinzu komme, dass der Gerichtshof zwar das Erfordernis einer insgesamt kohärenten Regelung betone, aber zugleich auf Differenzierungsmöglichkeiten hingewiesen habe, die sich aus dem Ermessen der Mitgliedsstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor ergeben.
Werbung für öffentliches
Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2010
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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