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Müllverbrennungsanlagen sind zulässig, solange die Immissionsbelastung den gesetzlichen Regelungen entspricht - zusätzlicher LkW-Verkehr ist ebenfalls zumutbar. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nach zweitägiger mündlicher Verhandlung die Klagen der Gemeinde Dankmarshausen und eines privaten Grundstückseigentümers gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle der Fa. E.ON Energy from Waste GmbH Heringen abgewiesen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage mit einer jährlichen Abfallverbrennungskapazität und einer Leistung von 128 MW, mit der Frischdampf für die Produktionsanlagen der Fa. K + S GmbH erzeugt werden soll, wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt im März 2007 erteilt.
Zur Begründung ihrer am 31. Mai 2007 erhobenen Klage wandten die Kläger ein, der Betrieb der Anlage würde zu unzumutbaren Immissionsbelastungen ihrer Grundstücke sowie für gemeindliche Anlagen, wie z. B. das Bürgerhaus von Dankmarshausen, Sportplätze, Wander- und Feldwege führen. Zudem machte die Gemeinde Dankmarshausen geltend, die Immissionsbelastungen würden ihre kommunale Bauleitplanung beeinträchtigen und der durch den Betrieb der genehmigten Anlage verursachte Lkw-Verkehr würde zu unzumutbaren Belästigungen und Gefahren für die Bevölkerung führen.
Anders als die Kläger konnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof keine Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen einschlägigen Verordnungen und Richtlinien feststellen, die zu einer Aufhebung der im März 2007 vom Regierungspräsidium Kassel erteilten Genehmigung hätten führen können. Das Regierungspräsidium habe bei der Erteilung der Genehmigung insbesondere die nach den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien über die von Verbrennungsanlagen einzuhaltenden Schadstoffgrenzwerte zugrunde gelegt. Nach den vorgelegten Gutachten seien die einschlägigen Grenzwerte überschreitende Schadstoffbelastungen oder sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen für das Gemeindegebiet von Dankmarshausen und für das Grundstück des privaten Klägers nicht zu befürchten. Ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Verbrennungsanlage bestehe deshalb nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des VGH Hessen vom 06.05.2009
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Dokument-Nr. 7831
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