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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 23.08.2012
5 V 987/12 -

Aussetzung des Genehmigungsverfahrens für Abfallzwischenlager in Bremen-Hemelingen rechtmäßig

Kein Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Zwischenlager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle

Die Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für ein Zwischenlager und eine Behandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle in Bremen-Hemelingen ist rechtmäßig erfolgt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bremen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls, ein Fachbetrieb für die Entsorgung, das Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen, beantragte im September 2011 die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Das vorgesehene Betriebsgelände liegt südlich der Funkschneise in Bremen-Hemelingen, im Bereich des Bebauungsplans 415.

Neuer Bebauungsplan schließt Betriebe, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, zukünftig aus Plangebiet aus

Bereits am 3. Juli 2012 hat die Antragstellerin eine Klage auf Erteilung der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erhoben, da eine Bescheidung ihres Antrags noch nicht erfolgt war (Az. 5 K 843/12). Am 19. Juli 2012 fasste die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie einen Beschluss über die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans (Bebauungsplan 2438) für das Gebiet zwischen Funkschneise, Elisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop, in dem auch das Grundstück für die geplante Anlage liegt. Im Plangebiet existiere eine unmittelbare Nähe zwischen gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen und Wohnen. Die gewachsene Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe solle so überplant werden, dass ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Nutzungen erreicht werden könne. Betriebe, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig seien, sollten zukünftig aus dem Plangebiet ausgeschlossen werden. Auf Antrag der Stadtgemeinde und mit Blick auf die neue Planung stellte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Bescheid vom 24. Juli 2012 daraufhin die Entscheidung über die beantragte Genehmigung für das Abfallzwischenlager und die Behandlungsanlage bis zum 23. März 2013 zurück. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Die Antragstellerin hat gegen die Zurückstellung ihrer Genehmigung Widerspruch eingelegt und zugleich wegen des angeordneten Sofortvollzugs um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Sie hält die Zurückstellung für rechtswidrig, weil sie einer unzulässigen Verhinderungsplanung diene.

Zurückstellung des Antrags mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Zurückstellung des Antrags mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Eine unzulässige Verhinderungsplanung konnte das Verwaltungsgericht nicht feststellen. Dem Vorhaben der Antragstellerin stehe ein sicherungsfähiges Plankonzept der Stadtgemeinde entgegen. Die Gemeinde wolle gewerbliche Nutzungen in der Nähe vorhandener Wohnbebauung zulassen, hierbei aber eine nachbarschaftsverträgliche Regelung durch den Ausschluss solcher Anlagen aus dem Gewerbegebiet gewährleisten, die im besonderen Maße geeignet seien, schädliche Umweltauswirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Beabsichtigt sei, die Wohnnutzung und die Nutzung von Kleingärten im Plangebiet rechtlich zu sichern.

VG verneint unzulässige Verhinderungsplanung

Eine unzulässige Verhinderungsplanung resultiere auch nicht daraus, dass im bisherigen Verfahren der Planaufstellung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, was zukünftig nicht gewollt sei. Auch eine auf die Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung könne einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden sei. Hierbei sei es der Gemeinde unbenommen, ein konkretes Vorhaben zum Ausgangspunkt ihrer Planung zu machen und für die Zukunft bestimmte städtebauliche Nutzungen auszuschließen. Dabei könne auch dem beantragten Vorhaben die rechtliche Grundlade entzogen werden.

Veränderungssperre und Zurückstellungsverfügung soll bestimmte Planung sichern

Der Stadtgemeine könne auch nicht vorgehalten werden, dass es sich um ein bloß vorgeschobenes Plankonzept handele. Nicht unproblematisch seien indes vereinzelte Äußerungen aus dem politischen Raum gegen das Vorhaben der Antragstellerin, da Stellungnahmen von an der Bauleitplanung aktiv beteiligten Mandatsträgern als Indiz für eine unzulässige Verhinderungsplanung herangezogen werden können. Da sich die politischen Stellungnahmen jedoch letztlich in dem Verfahren zur Planaufstellung nicht konkret niedergeschlagen hätten, liege diese Indizwirkung nicht vor. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht dabei hervorgehoben, dass weder eine Veränderungssperre, noch eine Zurückstellungsverfügung Instrumente seien, einem ansonsten genehmigungsfähigen Vorhaben die Genehmigung zu verweigern. Zweck der Veränderungssperre und der Zurückstellungsverfügung sei es, eine bestimmte Planung zu sichern.

Genehmigungsverfahren für beantragte Anlage muss vorerst nicht fortgesetzt werden

Konsequenz des Beschlusses ist, dass der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr vorerst nicht das Genehmigungsverfahren für die beantragte Anlage fortsetzen muss. Damit besteht derzeit kein Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des beantragten Vorhabens ist mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht verbunden. Diese Frage ist Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahrens.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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