wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2015
3 B 1518/15 -

Kein Nachbarschutz gegen Wohnungen für Asylbewerber in reinem Wohngebiet

Nachbar muss übliche Wohnnutzung durch Flüchtlinge dulden

Beabsichtigt der Eigentümer eines Wohnhauses Asylbewerber in den einzelnen Wohnungen unterzubringen, so steht einem Nachbar dagegen kein Anspruch auf Untersagung zu. Ein Nachbar hat eine übliche Wohnnutzung durch Flüchtlinge zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Hessen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines dreigeschossigen Wohnhauses stellte die darin liegenden Wohnungen Asylbewerbern zur Verfügung. Im Durchschnitt lebten etwa zehn bis dreizehn Personen in dem Haus. Eine Genehmigung zur Nutzungsänderung hatte der Eigentümer nicht beantragt. Ein Nachbar fühlte sich durch die Unterbringung der Asylbewerber gestört. Seiner Meinung nach sei die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig gewesen. Denn anstatt einer Wohnnutzung habe nunmehr eine Nutzung als Heimunterkunft für Flüchtlinge vorgelegen. Zudem beschwerte sich der Nachbar über eine erhebliche Lärmbelästigung und Vermüllung. Er wollte daher erreichen, dass die zuständige Behörde eine Nutzungsuntersagung ausspricht. Da sie dem nicht nachkam, stellte der Nachbar einen entsprechenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Nachbarn.

Kein Anspruch auf Nutzungsuntersagung der Asylbewerberunterkunft

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies somit die Beschwerde des Nachbarn zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Untersagung der Nutzung des Wohnhauses als Asylbewerberunterkunft zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Unterbringung der Flüchtlinge im Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften gestanden habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Kein Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe zunächst keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgelegen. Der Gebäudeeigentümer habe damit die Nutzung des Wohnhauses als Asylbewerberunterkunft nicht genehmigen lassen müssen. Trotz Unterbringung von Flüchtlingen habe weiterhin eine Wohnnutzung vorgelegen. Sämtliche Flüchtlinge haben ein eigenständiges häusliches Leben führen und sich selbstversorgen können.

Ausnahmsweise Zulässigkeit der Asylbewerberunterkunft

Selbst wenn keine Wohnnutzung in diesem reinen Wohngebiet vorgelegen habe, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sei die Asylbewerberunterkunft nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig gewesen. Denn es habe sich um eine soziale Einrichtung im Sinne der Vorschrift gehandelt. Von einer Gebietsunverträglichkeit der Einrichtung sei nicht auszugehen gewesen, solange die Unterbringungskapazität beschränkt sei und nicht deutlich über dem Rahmen der generell zulässigen Grundstücksnutzung liege.

Ordnungspolizeiliche Maßnahmen gegen Lärmbelästigung und Vermüllung

Die vom Nachbar geschilderte Lärmbelästigung und Vermüllung habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls kein baurechtliches Nutzungsverbot gerechtfertigt. Vielmehr hätte gegebenenfalls mit ordnungspolizeilichen Maßnahmen gegen die Störungen vorgegangen werden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessischer-VGH_3-B-151815_Kein-Nachbarschutz-gegen-Wohnungen-fuer-Asylbewerber-in-reinem-Wohngebiet~N22170

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22170 Dokument-Nr. 22170

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.