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Beabsichtigt der Eigentümer eines Wohnhauses Asylbewerber in den einzelnen Wohnungen unterzubringen, so steht einem Nachbar dagegen kein Anspruch auf Untersagung zu. Ein Nachbar hat eine übliche Wohnnutzung durch Flüchtlinge zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines dreigeschossigen Wohnhauses stellte die darin liegenden Wohnungen Asylbewerbern zur Verfügung. Im Durchschnitt lebten etwa zehn bis dreizehn Personen in dem Haus. Eine Genehmigung zur
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies somit die Beschwerde des Nachbarn zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Untersagung der Nutzung des Wohnhauses als Asylbewerberunterkunft zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Unterbringung der Flüchtlinge im Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften gestanden habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe zunächst keine genehmigungspflichtige
Selbst wenn keine Wohnnutzung in diesem reinen Wohngebiet vorgelegen habe, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sei die Asylbewerberunterkunft nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig gewesen. Denn es habe sich um eine soziale Einrichtung im Sinne der Vorschrift gehandelt. Von einer Gebietsunverträglichkeit der Einrichtung sei nicht auszugehen gewesen, solange die Unterbringungskapazität beschränkt sei und nicht deutlich über dem Rahmen der generell zulässigen Grundstücksnutzung liege.
Die vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22170
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