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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.03.2007
1 UE 2040/06 -

42-Stundenwoche gilt in Hessen auch für schwerbehinderte Beamte

Dienstherr berücksichtigt besondere Interessen von Behinderten ausreichend

In Hessen müssen auch schwerbehinderte vollzeitbeschäftigte Beamte regelmäßig 42 Stunden pro Woche arbeiten. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren entschieden.

Geklagt hat ein Verwaltungsinspektor, der zu 70 % schwerbehindert ist. Seine auf den Schutzzweck der Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs gestützte, auf Feststellung gerichtete Klage, dass seine regelmäßige Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung lediglich 40 statt 42 Stunden pro Woche betragen dürfe, hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz abgewiesen.

Auch die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Der für Beamtenrecht zuständige Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führt in seiner Entscheidung aus, anders als in anderen Bundesländern wie z. B. in Bayern, bestehe im Land Hessen nach den derzeit geltenden Regelungen des Beamtenrechts keine rechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung. In der einschlägigen Hessischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten finde sich keine Sonderregelung über die Arbeitszeit schwerbehinderter Beamter. Auf die Regelungen in anderen Bundesländern bzw. auf die zur Begründung seiner Klage angeführten Regelungen des Sozialgesetzbuchs könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die in Hessen geltende Regelung verstößt nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. In Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr habe das Land Hessen in mehreren Bereichen des öffentlichen Dienstes Regelungen getroffen, in denen die berechtigten, besonderen Interessen schwerbehinderter Bediensteter angemessen berücksichtigt würden: So z. B. bei der Altersteilzeitregelung für begrenzt dienstfähige Beamte, beim Anspruch auf Zusatzurlaub und bei einer vereinfachten Ruhestandsregelung für behinderte Bedienstete, bei den Richtlinien zur Integration schwerbehinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes sowie bei der Arbeitszeitvergünstigung für Schwerbehinderte im Schulbereich. All diese Ausgestaltungen der besonderen Fürsorge gegenüber Schwerbehinderten in bestimmten Teilbereichen des öffentlichen Dienstes zeigten deutlich, dass allgemein geltende Ausnahmen oder Sonderregelungen für die Regelarbeitszeit aller schwerbehinderten Beamten nicht dem Willen des hessischen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entsprächen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des VGH Hessen vom 21.03.2007

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