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Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit einstweiliger Verfügung eine Hamburger Bank verpflichtet, das Girokonto eines im Rahmen des so genannten Iran-Embargos gelisteten Unternehmens vorläufig fortzuführen. Das nach dem Iran-Embargo vorgesehene „Einfrieren“ von Geldern bedeute, dass ein unkontrollierter Kapitalfluss betroffener Unternehmen verhindert werde, nicht aber, dass ihre Bankkonten gekündigt werden müssen.
Die Antragstellerin in dem Eilverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist eine Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen insbesondere für die Islamic Republic of Iran Shipping Lines erbringt. Die Antragstellerin ist im Anhang zur Europäischen Verordnung 267/12 gelistet und fällt damit unter das so genannte Iran-Embargo. Die Antragsgegnerin, eine Hamburger
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13565
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