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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 07.03.2007
9 U 31/06 -

Volksbank durfte NPD Kontoverbindung kündigen

Verstoß gegen Vertragsbedingungen rechtfertigt Kündigung der Bank

Die Volkbank Ludwigsburg durfte der NPD außerordentlich die Kontoverbindung kündigen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Die Partei hatte sich nicht eine mit der Bank getroffene Vereinbarung gehalten, nach der die Kontoverbindung nicht öffentlichkeitswirksam bekannt gegeben werden sollte.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Streit der Volksbank Ludwigsburg mit der NPD entschieden, dass die Volksbank die Geschäftsbeziehung mit der NPD durch die Kündigung vom 06.07.2005 wirksam beendet hat.

Die Volksbank habe einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung wegen des Verstoßes der NPD gegen eine im Jahr 2000 getroffene Vereinbarung gehabt. Die NPD habe sich damals verpflichtet, die Kontoverbindung nicht öffentlichkeitswirksam bekanntzugeben, insbesondere in Flugblättern, Zeitungsanzeigen, Spendenaufrufen an ein allgemeines Publikum. Seit 2004/2005 wurde das Konto öffentlich als Spendenkonto genannt. Der Senat führt dazu aus: "Die Klägerin hatte ohne Ankündigung und ohne den Versuch einer Erläuterung oder Darstellung einer geänderten Sachlage bewusst und gewollt und dauerhaft gegen die 2000 mit der Beklagten getroffene Vereinbarung verstoßen und insoweit deutlich gemacht, dass sie auch künftig diese Abrede nicht mehr beachten wolle".

Die Vereinbarung im Jahr 2000 sei wirksam gewesen. Die Klägerin sei dadurch nicht gehindert gewesen, ihre finanziellen Belange abzuwickeln und ihren Beitrag zur politischen Willensbildung zu leisten. Die Einschränkung, die der NPD bei der Kontoführung zugemutet worden sei, habe nicht die Abwicklung des Zahlungsverkehrs selbst, sondern den Umgang mit der Giroverbindung in der Öffentlichkeit betroffen. Die NPD habe auch nicht dargetan, dass die Spendeneinnahmen nach Abschluss der Vereinbarung signifikant zurückgegangen wären.

Die Volksbank habe bei den Verhandlungen im Jahr 2000 auch weder in anstößiger Weise Druck ausgeübt noch eine erkennbare Zwangslage der NPD ausgenutzt. So konnte der Senat insbesondere nicht feststellen, dass es im Jahr 2000 hier um das letzte der NPD verbliebene Girokonto gegangen wäre.

Verfassungsrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Gesichtspunkte stünden der Wirksamkeit der Kündigung auch nicht entgegen. Bei der im konkreten Fall gegebenen Sachlage bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Vertragsfreiheit dahingehend, dass sich die Volksbank an dem einmal eingegangenen Schuldverhältnis unauflösbar festhalten müsste, auch wenn der Vertragspartner eine politische Partei sei. Für private Kreditinstitute bestehe auch keine öffentlich-rechtliche Bindung in Gestalt eines (negativen) Kontrahierungszwangs. Vorinstanz

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.01.2006 (8 O 440/05)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 07.03.2007

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