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Die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unzulässig. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall konkurrierten die Parteien im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendete sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten. Sie beanstandete unter anderem die
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese habe der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3 und 4 Nr. 11 UWG zugestanden.
Bei der vorliegenden
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Versanddauerbestimmung gemäß § 308 Nr. 1 BGB
Die Bestimmung "Lieferfrist ca. 3 Tage" unterliege demgegenüber keine Bedenken, so das Oberlandesgericht weiter. Denn in einem solchen Fall lasse sich die
Schränke der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14681
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