kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Sportwettenmonopol ist sowohl im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden und eine Beschwerde eines Wettbüro-Betreibers, dem die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten untersagt worden ist, zurückgewiesen.
Die Veranstaltung von Glücksspielen und Wetten unterliegt in Deutschland einem staatlichen Monopol. Durch dieses Monopol soll der Glücksspiel- und Wettmarkt gelenkt und geordnet werden: Es soll insbesondere der Spielsucht vorgebeugt und die Wettleidenschaft begrenzt werden. Darüber hinaus sollen betrügerische Machenschaften abgewendet werden.
Dem staatlichen Monopol unterfallen, mit Ausnahme der Pferdewetten, auch die
Die Frage, ob der Ausschluss von gewerblichen Wettanbietern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten vom deutschen Markt mit dem Grundgesetz und dem europäischen Recht vereinbar ist, hat in der Vergangenheit wiederholt das Bundesverfassungsgericht und den Gerichtshof der Europäischen Union beschäftigt. Beide Gerichte haben entschieden, dass Reglementierungen des Glücksspiel- und Wettmarktes sowie ein staatliches Monopol im Grundsatz zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem so genannten Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 allerdings strenge verfassungsrechtliche Vorgaben formuliert.
Im Glücksspielstaatsvertrag, der am 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, waren die Bundesländer bestrebt, diese Vorgaben umzusetzen. Seit Inkrafttreten des Vertrags ist, auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, umstritten, ob ihnen dies gelungen ist. Kritik wird unter anderem daran geäußert, dass wesentliche Sektoren des Glücksspielmarktes vom staatlichen Monopol nicht erfasst sind. Dies betrifft insbesondere die Automatenspiele.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in einer Leitentscheidung die Beschwerde des Betreibers eines Wettbüros in Bremen, dem die Vermittlung von
Der Beschwerdeführer, der zuvor bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben war, hatte geltend gemacht, dass der neu gefasste Glücksspielstaatsvertrag nicht den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen genüge und auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union missachtet werde.
Diesen Einwänden ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Gericht hat dazu die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, soweit das im Rahmen eines Eilverfahrens möglich ist, einer näheren Prüfung unterzogen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich Rechnung getragen worden ist. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in einigen Punkten noch Klärungsbedarf gesehen, so etwa im Hinblick auf die gebotene Distanz zwischen Glücksspielaufsicht und staatlicher Lotto- und Totogesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich eine klare Trennung zwischen der Kontrollinstanz und dem jeweiligen Wettanbieter verlangt. Diesem Punkt werde, so das Oberverwaltungsgericht, im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein.
Das Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus auch die europarechtlichen Fragen angesprochen, die durch den Ausschluss gewerblicher Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten aufgeworfen werden. Diese Fragen sind insbesondere deshalb von Relevanz, weil derzeit mehrere Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sind, die das deutsche Wettmonopol betreffen. Das Oberverwaltungsgericht ist unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Ergebnis gelangt, dass das behördliche Einschreiten gegen die Wettbüros auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2010
Quelle: ra-online, OVG Bremen
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hanseatisches-Oberlandesgericht-in-Bremen_1-B-31409_OVG-Bremen-bestaetigt-Verbot-zur-privaten-Sportwettenvermittlung~N9377
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 9377
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.