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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 11.03.2010
1 B 314/09 -

OVG Bremen bestätigt Verbot zur privaten Sportwettenvermittlung

Wettmonopol verfassungsrechtlich und unionsrechtlich nicht zu beanstanden

Das Sportwettenmonopol ist sowohl im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden und eine Beschwerde eines Wettbüro-Betreibers, dem die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten untersagt worden ist, zurückgewiesen.

Die Veranstaltung von Glücksspielen und Wetten unterliegt in Deutschland einem staatlichen Monopol. Durch dieses Monopol soll der Glücksspiel- und Wettmarkt gelenkt und geordnet werden: Es soll insbesondere der Spielsucht vorgebeugt und die Wettleidenschaft begrenzt werden. Darüber hinaus sollen betrügerische Machenschaften abgewendet werden.

Sportwetten unterliegen staatlichem Monopol

Dem staatlichen Monopol unterfallen, mit Ausnahme der Pferdewetten, auch die Sportwetten (Oddset-Wetten). Solche Wetten sind in einigen Mitgliedsstaaten der EU weitgehend liberalisiert. Seit einigen Jahren versuchen Wettunternehmer aus den betreffenden Staaten, in Deutschland Fuß zu fassen.

Reglementierungen des Glücksspiel- und Wettmarktes sowie staatliches Monopol grundsätzlich zulässig

Die Frage, ob der Ausschluss von gewerblichen Wettanbietern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten vom deutschen Markt mit dem Grundgesetz und dem europäischen Recht vereinbar ist, hat in der Vergangenheit wiederholt das Bundesverfassungsgericht und den Gerichtshof der Europäischen Union beschäftigt. Beide Gerichte haben entschieden, dass Reglementierungen des Glücksspiel- und Wettmarktes sowie ein staatliches Monopol im Grundsatz zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem so genannten Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 allerdings strenge verfassungsrechtliche Vorgaben formuliert.

Kritik am staatlichen Wettmonopol

Im Glücksspielstaatsvertrag, der am 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, waren die Bundesländer bestrebt, diese Vorgaben umzusetzen. Seit Inkrafttreten des Vertrags ist, auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, umstritten, ob ihnen dies gelungen ist. Kritik wird unter anderem daran geäußert, dass wesentliche Sektoren des Glücksspielmarktes vom staatlichen Monopol nicht erfasst sind. Dies betrifft insbesondere die Automatenspiele.

OVG Bremen weist Beschwerde eines Wettbüro-Betreibers zurück

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in einer Leitentscheidung die Beschwerde des Betreibers eines Wettbüros in Bremen, dem die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten untersagt worden ist, zurückgewiesen. Die Beschwerdeentscheidungen in 15 weiteren Verfahren werden den Beteiligten in den nächsten Tagen zugestellt werden.

Beschwerdeführer beanstandet missachtete Rechtsprechung des EuGH

Der Beschwerdeführer, der zuvor bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben war, hatte geltend gemacht, dass der neu gefasste Glücksspielstaatsvertrag nicht den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen genüge und auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union missachtet werde.

Wettmonopol trägt Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich Rechnung

Diesen Einwänden ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Gericht hat dazu die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, soweit das im Rahmen eines Eilverfahrens möglich ist, einer näheren Prüfung unterzogen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich Rechnung getragen worden ist. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in einigen Punkten noch Klärungsbedarf gesehen, so etwa im Hinblick auf die gebotene Distanz zwischen Glücksspielaufsicht und staatlicher Lotto- und Totogesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich eine klare Trennung zwischen der Kontrollinstanz und dem jeweiligen Wettanbieter verlangt. Diesem Punkt werde, so das Oberverwaltungsgericht, im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein.

Einschreiten gegen Wettbüros auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden

Das Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus auch die europarechtlichen Fragen angesprochen, die durch den Ausschluss gewerblicher Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten aufgeworfen werden. Diese Fragen sind insbesondere deshalb von Relevanz, weil derzeit mehrere Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sind, die das deutsche Wettmonopol betreffen. Das Oberverwaltungsgericht ist unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Ergebnis gelangt, dass das behördliche Einschreiten gegen die Wettbüros auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2010
Quelle: ra-online, OVG Bremen

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