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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilverfahren der Beschwerde des Freistaates Bayern gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München stattgegeben, mit dem einem privaten Wettbüro ermöglicht worden war, bis zu einer Entscheidung über seine Klage zunächst weiter Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Wettanbieter zu vermitteln.
Dem privaten Wettbüro aus dem Landkreis Erding war die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele gemäß den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags in sofort vollziehbarer Weise untersagt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass es bei dem gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug der Untersagung bleibt. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag besteht ein staatliches Monopol für Sportwetten; die Durchführung, Vermittlung und Veranstaltung durch private Anbieter ist generell untersagt. Zweifel wegen der Gültigkeit des Glücksspielstaatsvertrages in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung bestehen nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht. Weder aus nationalem Verfassungs- noch aus Gemeinschaftsrecht seien solche Zweifel abzuleiten, da der Glücksspielstaatsvertrag – wie es das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 18. März 2006 und der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 6. November 2003 in der Sache „Gambelli“ verlangt haben - konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sei.
Aus einzelnen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag (z.B. der behaupteten unzulässigen Werbung durch staatliche Wettanbieter) könne jedenfalls nicht auf dessen Verfassungswidrigkeit geschlossen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stehe es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele und Wetten festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen. Der Freistaat Bayern setze mit seiner Monopolregelung für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.06.2008
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Dokument-Nr. 6164
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