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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 26.04.2018
T-554/14 -

Fußballer Lionel Messi darf Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen

Bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen der Marke "MESSI" und der Marke "MASSI" werden durch Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiert

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass Lionel Messi seine Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen. Die Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiert die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke "MASSI" eines spanischen Unternehmens.

Im August 2011meldete der Fußballspieler Lionel Andrés Messi Cuccittini beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Marke "MESSI" u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an.

EUIPO bejaht Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "MESSI" und "MASSI"

Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der Marke von Lionel Messi ein. Er berief sich auf eine Verwechslungsgefahr mit den Unionswortmarken "MASSI", die u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf die J.M.-E.V. e hijos übertragen)*. Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Lionel Messi legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim EUIPO ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück. Es bejahte im Wesentlichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die betreffenden Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe "MASSI" und "MESSI", in bildlicher und klanglicher Hinsicht nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen werde.

Da Lionel Messi mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden war, hat er das Gericht der Europäischen Union angerufen und ihre Aufhebung beantragt**.

Gericht bejaht grundsätzliche Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr

Mit seinem Urteil hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Zeichen, aus denen die einander gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der Marke von Lionel Messi dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich ist. Sodann bestätigte das Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich seien.

Durchschnittsverbraucher wird Wort "Messi" in den allermeisten Fällen unmittelbar gedanklich mit dem Fußballer in Verbindung bringen

Nach Ansicht des Gerichts ist dem EUIPO aber ein Fehler beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen. Es kann nicht angenommen werden, dass Lionel Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für Fußball und Sport im Allgemeinen interessiert. Denn er ist eine bekannte Person des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen wird. Das EUIPO hätte überdies prüfen müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Assoziation zwischen dem Wort "Messi" und dem Namen des berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs beschränkt sind. Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass ein Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort "Messi" nicht in den allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen wird. Es ist zwar möglich, dass einige Verbraucher noch nie von Lionel Messi gehört haben oder sich nicht daran erinnern, doch wird dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.

Benutzung der Marke "MESSI" wird aufgrund der Bekanntheit des Fußballers nicht zur Verwechslung mit Marke "MASSI" führen

Das Gericht schließt daraus, dass, obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort "Messi" mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort "Massi" als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke "MESSI" für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie Schutzapparate und - instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke "MASSI" begründen könne.

Erläuterungen

* -  Dieses Unternehmen ist Kläger in einer anderen Markensache vor dem Gericht (Rechtssache T-2/17).

** -  Der brasilianische Fußballspieler Neymar ist ebenfalls Partei in einer Markensache vor dem Gericht (Rechtssache T-795/17).

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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