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Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Beschränkungen, die 2013 auf EU-Ebene für die Insektizide Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid wegen der von diesen ausgehenden Gefahren für Bienen eingeführt wurden, rechtmäßig sind. Dagegen gab das Gericht der Klage von BASF weitgehend statt und erklärt die Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung des Pestizids Fipronil für nichtig, da sie ohne vorherige Folgenabschätzung ergangen waren.
Nach dem Verlust von Bienenvölkern aufgrund mehrerer Fälle unsachgemäßer Verwendung von Pestiziden beschloss die Kommission im Jahr 2012, die Zulassungen zu überprüfen, die auf Unionsebene für die (zur Gruppe der Neonicotinoide zählenden) Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid und den (zur Gruppe der Phenylpyrazole zählenden) Wirkstoff Fipronil erteilt worden waren. Insbesondere ersuchte sie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die von diesen Stoffen für die Gesundheit von
Aufgrund der von der EFSA festgestellten Gefahren erließ die Kommission am 24. Mai 2013 die Durchführungsverordnung Nr. 485/2013*, die ab dem 26. Mai 2013 für Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid das Verbot
- aller nicht gewerblichen Anwendungen im Innen und Außenbereich;
- aller Verwendungen für die Saatgutbehandlung oder Bodenbehandlung für folgende Getreidearten, wenn diese Getreidearten zwischen Januar und Juni ausgesät werden: Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
- aller Blattbehandlungen für folgende Getreidearten: Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen,
- aller Anwendungen zur Saatgutbehandlung, Bodenbehandlung oder Blattbehandlung für rund hundert Kulturen, u.a. Raps, Soja, Sonnenblume und Mais, außer bei Anwendung in Gewächshäusern und außer zur Blattbehandlung nach der Blüte,
vorsieht.
Diese Durchführungsverordnung verbietet ab dem 1. Dezember 2013 auch die Verwendung und das Inverkehrbringen von Saatgut bestimmter Kulturpflanzen (u.a. Sommergetreide, Raps, Soja, Sonnenblume und Mais), das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt worden ist, außer Saatgut, das in Gewächshäusern verwendet wird.
Darüber hinaus erließ die Kommission am 14. August 2013 die Durchführungsverordnung Nr. 781/2013** über Fipronil.
Diese Durchführungsverordnung
- beschränkt ab dem 16. August 2013 die Verwendung von Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf Kulturpflanzen im Gewächshaus sowie auf Saatgut für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden sollen, und
- verbietet ab dem 1. März 2014 die Verwendung und das Inverkehrbringen von Saatgut, das mit Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, mit Ausnahme von Saatgut für Kulturpflanzen, die in Gewächshäusern verwendet werden sollen, und für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden sollen.
Darüber hinaus verpflichten diese beiden Durchführungsverordnungen die Mitgliedstaaten, geltende Zulassungen für
Der Bayer-Konzern, der in der Union Imidacloprid und Clothianidin herstellt und vertreibt, der Syngenta-Konzern, der Thiamethoxam (sowie behandeltes Saatgut) herstellt und vertreibt, und der BASF-Konzern, der Fipronil herstellt und vertreibt, haben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieser Verbote und Beschränkungen erhoben. Syngenta hat zudem Schadensersatz in Höhe von mindestens 367,9 Millionen Euro beantragt.
Mit einem seiner Urteile weist das Gericht die Klagen von Bayer und Syngenta, die die Neonicotinoide Clothianidin, Thiamethox am und Imidacloprid betreffen, in vollem Umfang ab. Das Gericht stellt insoweit fest, dass mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/2009*** am 14. Juni 2011 die Anforderungen in Bezug auf das Fehlen unannehmbarer Auswirkungen auf
Angesichts des Vorliegens neuer Studien****, deren Ergebnisse gegenüber dem bei der vorangehenden Beurteilung vorhandenen Wissensstand Bedenken hinsichtlich der Frage aufwarfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, konnte die Kommission nach Auffassung des Gerichts zutreffend davon ausgehen, dass die Zulassung der fraglichen Wirkstoffe zu überprüfen sei.
Darüber hinaus war die Frist von etwa acht Monaten, über die die EFSA vorliegend für die neue Risikobeurteilung verfügte, weder ausnehmend kurz noch ungewöhnlich.
Was die im Jahr 2013 beschränkten oder verbotenen Verwendungen betrifft, entscheidet das Gericht, dass die Kommission darlegen konnte, dass in Anbetracht der erheblichen Verschärfung der Anforderungen daran, dass keine unannehmbaren Auswirkungen der Wirkstoffe auf die
Was das Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens behandelten Saatguts betrifft, stellt das Gericht fest, dass nur mit diesem Verbot die praktische Wirksamkeit der
In Bezug auf Fipronil erklärt das Gericht mit seinem weiteren Urteil von die Durchführungsverordnung Nr. 781/2013 für nichtig, soweit diese erstens ab dem 16. August 2013 die Verwendung von diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf Kulturpflanzen im Gewächshaus sowie auf Saatgut für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden, beschränkt und zweitens die Mitgliedstaaten verpflichtet, geltende Zulassungen für Fipronil enthaltende
Die Kommission hat diese Beschränkungen nämlich erlassen, ohne zuvor die Folgen ihres Handelns nach Maßgabe der möglichen Folgen ihrer Untätigkeit für die verschiedenen beteiligten Interessen abgeschätzt zu haben. Indem sie auf eine solche Folgenabschätzung verzichtet hat, hat sie gegen den Vorsorgegrundsatz verstoßen.
Was dagegen das Verbot betrifft, ab dem 1. März 2014 mit Fipronil enthalten den Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut zu verwenden und in Verkehr zu bringen, weist das Gericht die Klage von BASF ab. Da dieser Konzern mit diesen Stoffen behandeltes Saatgut nämlich nicht selbst vertreibt, betrifft ihn das Verbot nicht unmittelbar, so dass der Antrag auf dessen Nichtigerklärung unzulässig ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 25922
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