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Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Mehrzahl der Rechtsakte, mit denen der Rat die Gelder des Fußballvereins "Dynamo-Minsk" eingefroren hatte, nichtig ist. Der Rat hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Besitzern dieses Vereins um Personen handelt, die das Lukaschenko-Regime unterstützen oder dessen Nutznießer sind.
Mit einem im Januar 2012 erlassenen Beschluss hat der Rat die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen eingefroren, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortlich sind, sowie von Personen und Organisationen, die das Regime des belarussischen Präsidenten Lukaschenko unterstützen oder dessen Nutznießer sind.
Im März 2012 hat der Rat den Namen von Herrn Yury Aleksandrovich Chyzh auf die Listen der Personen gesetzt, deren Gelder einzufrieren sind. Der Rat hat den Namen von Herrn Chyzh insbesondere mit der Begründung in diese Listen aufgenommen, dass er das Lukaschenko-Regime durch seine Gesellschaft Triple, der dieses Regime im Übrigen zahlreiche öffentliche Aufträge und Konzessionen zugeteilt habe, finanziell unterstütze. Weiterhin bestätigten die von Herrn Chyzh als Sportfunktionär (insbesondere als Vorstandsvorsitzender des Fußballvereins FC Dynamo Minsk und als Präsident des belarussischen Verbands der Ringer) ausgeübten Ämter ebenfalls seine Verbindung zum Regime.
Der Rat hat auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Gesellschaft Triple, ihrer Tochtergesellschaften und des Fußballvereins "Dynamo-Minsk" eingefroren. Die Rechtsakte des Rates zum
Mit seinen beiden Urteilen erklärt das Gericht die Mehrzahl der streitigen Rechtsakte bezogen auf Herrn Chyzh, die Gesellschaft Triple und ihre Tochtergesellschaften sowie den
Zu Herrn Chyzh stellt das Gericht fest, dass der Rat keinen Beweis dafür erbracht hat, dass Herr Chyzh das Lukaschenko-Regime finanziell unterstützt, so dass seine Aufnahme auf die Listen nicht gerechtfertigt ist. Das Gericht weist insbesondere das Argument des Rates zurück, nachdem es Herrn Chyzh dank seiner engen Verbindungen zum Lukaschenko-Regime gelungen sei, Verträge und öffentliche Konzessionen in Belarus zu erhalten. Da die Vergabe der Verträge und Konzessionen in diesem Land durch Rechtsvorschriften bestimmt werde, hätte der Rat nachweisen müssen, dass sich Herr Chyzh die fraglichen Aufträge auf andere Weise als durch seine Verdienste verschafft habe.
Zur Gesellschaft Triple stellt das Gericht fest, dass der Rat den Namen Triple zu Beginn des Jahres 2012 nicht mit der Begründung auf die Listen aufnehmen konnte, dass diese Gesellschaft von einer Person, konkret Herrn Chyzh, gehalten werde, die bereits auf diesen Listen stehe. Im Hinblick auf Belarus hat das Unionsrecht dem Rat nämlich erst ab dem Ende des Jahres 2012 die Möglichkeit eingeräumt, das gegen eine Person verhängte
In Hinblick auf den
Aufgrund ihrer verspäteten Erhebung weist das Gericht schließlich die Klagen als unzulässig ab, die Herr Chyzh, die Gesellschaft Triple, zwei ihrer Tochtergesellschaften (Variant und TriplePharm) und der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2015
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 21692
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