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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte mehrere Rechtsakte des Rates für nichtig, mit denen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus das Einfrieren von Geldern der Stichting Al-Aqsa angeordnet wurden. Da die nationale Entscheidung, die die Grundlage für diese Maßnahmen gebildet hatte, aufgehoben worden war, durfte der Rat finanzielle Sanktionen gegenüber Al-Aqsa nicht weiter aufrechterhalten.
Zur Durchführung einer Resolution des Sicherheitsrats der UNO nahm der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt an und erließ eine Verordnung, in denen das Einfrieren der Gelder von Personen und Organisationen angeordnet wurde, die in einer regelmäßig aktualisierten Liste genannt sind. Die Aufnahme in dieser Liste hat auf der Grundlage des Beschlusses zu erfolgen, den eine zuständige nationale Behörde, in der Regel eine Justizbehörde, gegenüber Personen oder Organisationen gefasst hat, die in
Am 3. April 2003 erließ der niederländische Außenminister die
Mit Beschluss vom 27. Juni 2003 aktualisierte der Rat die Liste und nahm u. a. die Stichting Al-Aqsa in die Liste auf. Am 3. August 2003, beinahe sogleich nach Erlass dieser gemeinschaftlichen Entscheidung, wurde die
Al-Aqsa erhob Klage beim Gericht, um die Nichtigerklärung dieses Beschlusses zu erwirken.
Seither hat der Rat mehrere Beschlüsse und Verordnungen zur Aktualisierung der fraglichen Liste erlassen. Al-Aqsa blieb darin immer aufgeführt. Sie passte ihre Klage an, um sie auf die Nichtigerklärung auch dieser neuen Maßnahme bis zu einer im Juni 2009 erlassenen Verordnung zu richten.
Am 22. Dezember 2009 erließ der Rat eine neue Durchführungsverordnung, die Al-Aqsa auf der streitigen Liste beließ. Diese Verordnung ist noch immer in Kraft und nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.
In seinem Urteil befindet das Gericht zunächst, dass das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, zusammen mit der
Es weist jedoch darauf hin, dass die Überprüfung, ob ein Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde vorliegt, eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass eines gemeinschaftlichen Ausgangsbeschlusses über das
In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass seit der Aufhebung der
Es führt ergänzend aus, dass der Rat verpflichtet ist, alle Folgemaßnahmen des Einfrierens von Geldern, durch die die angefochtenen Maßnahmen bis zur Verkündung dieses Urteils aufgehoben und ersetzt worden sind, von denselben Fehlern oder Regelwidrigkeiten zu befreien. Täte er dies nicht, würde der Rat seine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verkennen, die Maßnahmen zu treffen, die mit der Durchführung eines Urteils des Unionsrichters verbunden sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2010
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ ra-online
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Dokument-Nr. 10249
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