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Aufwendungen eines Polizeibeamten für seinen in der Freizeit betriebenen Sport können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinlang-Pfalz.
In seiner Einkommensteuererklärung 2006 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von rund 1.150.- € für die Ausübung einer sportlichen Betätigung (Hallenhandball) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht und verwies zur Begründung darauf, dass die Aufwendungen nur dann anerkannt werden könnten, wenn der Nachweis erbracht werde, dass die Sportstunden auf die
Mit seiner Klage trug der Kläger u.a. vor, seine außerdienstliche sportliche Betätigung sei als Dienstsport anerkannt, die Teilnahme am Sport sei deshalb einer dienstlichen Veranstaltung gleichgesetzt, deswegen seien die Aufwendungen als
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, gem. § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Aufwendungen für die Lebensführung nicht abziehbar, die die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden. Für den Abzug sei maßgebend, ob die Aufwendungen durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen veranlasst seien und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen sei. Grundsätzlich gehöre die Ausübung von Sport zum Bereich der privaten Lebensführung. Es sei nicht ersichtlich, dass die sportliche Betätigung des Klägers (Hallenhandball) nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Der Hinweis auf den Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen rechtfertige allenfalls die Feststellung, dass der sportlichen Betätigung nicht nur im privaten Interesse, sondern auch im beruflichen Interesse nachgegangen werde. Dies reiche hingegen im Streitfall nicht aus. Für den begehrten Werbungskosten-Abzug müsse vielmehr feststehen, dass die sportliche Betätigung des Klägers nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Dies scheide jedoch bereits deshalb aus, weil der Kläger seinem Sport ausschließlich in seiner Freizeit nachgegangen sei und die Sportstunden nicht auf seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2009
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8439
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