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Der Anspruch auf Kinder endet nicht schon dann, wenn das Kind (vor Erreichen des 25. Lebensjahres) einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Klägerin Mutter einer im Dezember 1991 geborenen Tochter, die am 7. Juli 2015 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" bestand und ab Oktober 2015 an dem Lehrgang "geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin" der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) teilnahm. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung zur "geprüften Immobilienfachwirtin" ist das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre. Deshalb war die Tochter der Klägerin ab Juli 2015 parallel zu ihrer
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte die für die Kindergeldfestsetzung zuständige Familienkasse den Antrag der Klägerin auf
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, ihre Tochter habe das von Beginn an angestrebte Berufsziel "Immobilienfachwirtin" noch nicht erreicht, das (u.a.) eine mindestens einjährige Berufspraxis in Vollzeit voraussetze. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage, der stattgegeben wurde. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Erstausbildung der Tochter der Klägerin erst mit dem Abschluss der Prüfung zur "geprüften Immobilienfachwirtin" ende, so dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (= Dezember 2016)
Das Finanzgericht verwies zur Begründung auf die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz - EStG), wonach für ein über 18 Jahre altes Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf
Die Erstausbildung der Tochter sei somit nicht schon mit dem erfolgreichen Abschluss im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" beendet worden, sondern erst mit dem weiter qualifizierenden Abschluss "geprüfte Immobilienfachwirtin". Denn dieses Berufsziel habe sie von Beginn an angestrebt, erst über den weiterführenden Abschluss "Immobilienkauffrau" erreichen können und unmittelbar nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes im Juli 2015 ohne Unterbrechung ab August 2015 fortgesetzt. Da ihre Erstausbildung nicht im Juli 2015 geendet habe, sei ihre Erwerbstätigkeit ab August 2015 unschädlich.
Kontext der Entscheidung
Heute gibt es zahlreiche Ausbildungswege ("mehraktige Ausbildungsmaßnahmen"), die stets die Frage aufwerfen, ob mit dem Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses das Ausbildungsziel bereits erreicht ist. Denn sollte dies der Fall sein, kann es für den Weiterbezug von
Zu der Thematik liegen bereits einige Entscheidungen des BFH vor, z.B. zum sog. dualen Studium, zum Masterstudium nach vorangegangenem Bachelorstudiengang, zum Besuch der Fachoberschule für Technik nach
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
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