wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017
5 K 2388/15 -

Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

Anspruch auf Kindergeld bei mehraktigen Berufsausbildungen

Der Anspruch auf Kinder endet nicht schon dann, wenn das Kind (vor Erreichen des 25. Lebensjahres) einen ersten berufs­qualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Klägerin Mutter einer im Dezember 1991 geborenen Tochter, die am 7. Juli 2015 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" bestand und ab Oktober 2015 an dem Lehrgang "geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin" der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) teilnahm. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung zur "geprüften Immobilienfachwirtin" ist das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre. Deshalb war die Tochter der Klägerin ab Juli 2015 parallel zu ihrer Ausbildung bei der IHK in einem entsprechenden Ausbildungsbetrieb in Koblenz angestellt.

Familienkasse lehnt Kindergeldantrag ab August 2015 ab

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte die für die Kindergeldfestsetzung zuständige Familienkasse den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für die Zeit ab August 2015 ab mit der Begründung, dass die Tochter bereits im Juli 2015 ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen und sodann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Deshalb könne die Ausbildung bei der IHK nicht berücksichtigt werden.

FG: Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, ihre Tochter habe das von Beginn an angestrebte Berufsziel "Immobilienfachwirtin" noch nicht erreicht, das (u.a.) eine mindestens einjährige Berufspraxis in Vollzeit voraussetze. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage, der stattgegeben wurde. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Erstausbildung der Tochter der Klägerin erst mit dem Abschluss der Prüfung zur "geprüften Immobilienfachwirtin" ende, so dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (= Dezember 2016) Kindergeld zu gewähren sei.

FG: Erstmalige Berufsausbildung nicht mit bereits ersten berufsqualifizierenden Abschluss beendet

Das Finanzgericht verwies zur Begründung auf die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz - EStG), wonach für ein über 18 Jahre altes Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Eine solche erstmalige Berufsausbildung sei nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang beendet. Denn es gebe Ausbildungsgänge, bei denen der erste Berufsabschluss lediglich integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs sei. Solche mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen seien allerdings nur dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne. Liege noch keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vor, komme es auf eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht an.

"geprüfte Immobilienfachwirtin" von Beginn an eigentliches Berufsziel

Die Erstausbildung der Tochter sei somit nicht schon mit dem erfolgreichen Abschluss im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" beendet worden, sondern erst mit dem weiter qualifizierenden Abschluss "geprüfte Immobilienfachwirtin". Denn dieses Berufsziel habe sie von Beginn an angestrebt, erst über den weiterführenden Abschluss "Immobilienkauffrau" erreichen können und unmittelbar nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes im Juli 2015 ohne Unterbrechung ab August 2015 fortgesetzt. Da ihre Erstausbildung nicht im Juli 2015 geendet habe, sei ihre Erwerbstätigkeit ab August 2015 unschädlich.

Kontext der Entscheidung

Heute gibt es zahlreiche Ausbildungswege ("mehraktige Ausbildungsmaßnahmen"), die stets die Frage aufwerfen, ob mit dem Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses das Ausbildungsziel bereits erreicht ist. Denn sollte dies der Fall sein, kann es für den Weiterbezug von Kindergeld bei einer nachfolgenden Fortsetzung der Ausbildung entscheidend sein, ob und wenn ja in welchem Umfang das Kind (neben der Fortsetzung der Ausbildung) zugleich noch erwerbstätig ist. Nach Abschluss einer Erstausbildung sind nämlich nur bestimmte Formen der Erwerbstätigkeit unschädlich (maximal 20 Stunden wöchentlich oder Ausbildungsdienstverhältnis oder nur geringfügige Beschäftigung).

Zu der Thematik liegen bereits einige Entscheidungen des BFH vor, z.B. zum sog. dualen Studium, zum Masterstudium nach vorangegangenem Bachelorstudiengang, zum Besuch der Fachoberschule für Technik nach Ausbildung zum Elektroniker, zum Betriebswirt (VWA) als fachliche Ergänzung oder Vertiefung einer kaufmännischen Ausbildung im Gesundheitswesen. Der zuletzt genannte Fall (BFH-Urteil vom 04. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615) ähnelt dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Streit, allerdings mit einem wesentlichen Unterschied: In dem der BFH-Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt konnte das Kind nach der kaufmännischen Ausbildung nicht - wie im vorliegenden Fall - sogleich mit dem zweiten Ausbildungsabschnitt beginnen, sondern erst nach einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit. Diese Berufstätigkeit führe zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfallen lasse. Es liege daher nur ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Neustadt-Weinstrasse_5-K-238815_Kindergeldanspruch-bis-zum-Abschluss-des-angestrebten-Berufsziels~N24613

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24613 Dokument-Nr. 24613

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.