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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für ein Kind, das ein so genanntes duales Studium absolviert, bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang "Business Administration" auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.
Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und gab der Klage statt. Der Sohn des Klägers habe zwar eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 18226
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