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"Erpressungsgelder" können nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 u.a. Aufwendungen für ein "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" in Höhe von rund 14.500 Euro (incl. Anwaltskosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Zur Begründung schilderten sie folgenden Sachverhalt: Im April 2005 hätten sie im Rahmen eines Auslandsurlaubs einen
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2011 ab. Auch der dagegen eingelegte Einspruch und die nachfolgende Klage der Kläger blieben erfolglos.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Rechtsauffassung des beklagten Finanzamtes und entschied, dass die von den Klägern gezahlten "Erpressungsgelder" nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden können. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass es Ziel des § 33 EStG sei, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht pauschal in allgemeinen Entlastungsbeträgen (z.B. dem Grund- oder Kinderfreibetrag, Kindergeld usw.) berücksichtigt werden könnten. Auch Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen würden, stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Dementsprechend seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen nach § 33 EStG zwangsläufig angefallen seien, die Ursachen zu erforschen. Entscheidend sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt habe. Habe diese ihren Ursprung in der vom Einzelnen gestalteten Lebensführung, komme ein Abzug nicht in Betracht. Es sei insbesondere nicht entscheidend, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet gefühlt habe. Komme ein alternatives Handeln in Betracht, das nicht zu Aufwendungen führe, fehle es an der Zwangsläufigkeit, es sei denn, diese anderen Handlungsmöglichkeiten seien dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar.
Für Erpressungsgelder folge daraus, dass zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden sei, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine
Vor diesem Hintergrund seien die von den Klägern aufgewendeten Beträge nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Denn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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