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Dem 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf lag ein Fall aus dem alltäglichen Leben zu Grunde, der nur wegen der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen außergewöhnlich ist.
Die klagenden Eheleute wurden 2001 Opfer eines Raubüberfalls, bei der die Täter Bargeld i.H.v. 21.000 DM sowie Uhren und Schmuck im Wert von 1.475.0000 DM erbeuteten. Die Kläger erhielten von der Versicherung zunächst eine Entschädigung in Höhe von 21.000 DM für das Bargeld und in Höhe von 444.300 DM für den Schmuck. Eine weitergehende Entschädigung lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, dass eine höhere Versicherungssumme nicht vereinbart worden sei. Die Kläger machten zivilrechtlich weitere Ansprüche gegen die Versicherung geltend. Vor dem Oberlandesgericht einigten sie sich mit der Versicherung darauf, dass die Versicherung eine weitere Entschädigung in Höhe von 312.071,80 Euro (610.359,39 DM) zu zahlen habe.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger den nicht durch die Versicherung ersetzten Teil des Schadens als
Allerdings vertrat er wie die Kläger die Ansicht, dass der straftatbedingte Verlust von Wertgegenständen, die dem Steuerpflichtigen unter Androhung einer Gefahr für Leib und Leben aus seinem Tresor entwendet werden, zu steuerlich berücksichtigungsfähigem Aufwand führe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tat strafrechtlich als räuberischer Diebstahl oder als räuberische Erpressung zu werten sei. Im Streitfall war von letzterem auszugehen, weil der die Täter die Gegenstände nicht selbst aus dem Tresor genommen haben, sondern ihnen unter Androhung von Gewalt von den Klägern selbst ausgehändigt worden waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.12.2008
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Dokument-Nr. 7210
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