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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung bzw. "Bananenrolle") auch im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar waren.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ledig und wohnt im Rhein-Lahn-Kreis. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machte sie u.a. Kosten in Höhe von 2.250 Euro für eine Fettabsaugung bei
Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung verwies das beklagte Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. Juni 2015 (VI R 68/14) und das diesem Urteil zu Grunde liegende "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011. Danach - so das Finanzamt - fehle dieser Methode die wissenschaftliche Anerkennung. Mit ihrer Klage machte die Klägerin (u.a.) geltend, dass dieses
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dem nicht und wies die Klage ohne Einholung des beantragten Gutachtens ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einholung eines neuen Gutachtens nicht erforderlich sei, weil es nicht darauf ankomme, ob die Liposuktion heute wissenschaftlich anerkannt sei. Maßgeblich sei der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung bzw. Operation, hier also im Jahr 2013. Seinerzeit sei das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 23102
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