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Ein schmerzhaftes Lipödem kann die medizinische Behandlung in Form einer Fettabsaugung notwendig machen. Sieht der Leistungskatalog der Krankenkasse eine derartige Behandlung jedoch grundsätzlich nicht vor, und handelt es sich im konkreten Fall auch nicht um eine "Ausnahme", so muss die Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung nicht übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Frau gegen ihre
Die Krankenversicherung lehnte eine ambulante Liposuktion jedoch mit der Begründung ab, es handele sich um eine neue Behandlungsmethode, zu der der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) keine positive Empfehlung ausgesprochen habe. Auch sei die Leistung nicht notwendig, da die Bewegungstherapie, die Kompressionstherapie und die komplexe physikalische Entstauungstherapie als Maßnahmen im
Das Bundessozialgericht erklärte die Klage der Frau für unbegründet. Die Klägerin habe eine Liposuktion nicht als Naturalleistung beanspruchen können. Der Anspruch auf Kostenerstattung setze voraus, dass die Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Die Klägerin habe zudem weder einen Anspruch auf eine vertragsärztliche Versorgung noch auf eine Krankenhausbehandlung gehabt. Unter Auswertung der Stellungnahme des behandelnden Arztes wurde die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung verneint. Ein Anspruch auf eine ambulante Liposuktion scheitere daran, dass der GBA die neue Methode der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (vt/st)
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Dokument-Nr. 13279
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