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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013
15 K 2052/12 E -

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Prozess darf nicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen werden

Die Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 Euro) erzielt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, was das beklagte Finanzamt ablehnte.

Erfolgsaussichten für Prozessgewinn waren im vorliegenden Fall ausreichend vorhanden

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt und stellte dabei auf die - von der Finanzverwaltung mit einem so genannten Nichtanwendungserlass belegte - neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Im Streitfall habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kostenverteilung komme es nicht an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2014, 32Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 32

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