kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wenn ein Steuerpflichtiger eine nicht amtlich bereitgestellte Steuererklärungssoftware nutzt und diese möglicherweise unvollständig ist, dann liegt ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vor, was zur Folge haben kann, dass eine Änderung des Einkommensteuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen nicht stattgegeben wird. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im vorliegenden Streitfall hat der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms xy erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Danach wurde die vom Kläger unterschriebene komprimierte Einkommensteuerklärung dem Finanzamt nachgereicht.
Darauf hin ist im November 2009 der Einkommensteuerbescheid 2008 ergangen. Im Mai 2010 hat der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2008 zu seinen Gunsten zu ändern. In der Einkommensteuererklärung 2008 seien
Dieser Änderungsantrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der
Mit der gegen die Entscheidung des FA gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe seine Steuererklärung mit dem handelsüblichen Steuererklärungsprogramm xy erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Auf einen die
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfüge, so habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Neustadt-Weinstrasse_3-K-267410_Steuerpflichtiger-muss-sich-Fehler-in-Steuersoftware-wie-Verschulen-eines-Steuerberaters-zurechnen-lassen~N12389
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 12389
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.