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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Unfallkosten als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahre 2001 einen PKW Mercedes Benz C 200 für einen Preis von rd. 52.000.- DM erworben; für die Fahrten zur Arbeitsstätte machte er die Entfernungspauschale bei den WK aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Auf Grund eines selbst verschuldeten Unfalls auf dem Wege zur Arbeitsstätte wurde das KFZ so schwer beschädigt, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten von rd. 23.000.- € den Wiederbeschaffungswert von rd. 20.500.- € bei einem Restwert von rd. 9.000.- € überschritten. Die Versicherung leistete an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. rd. 11.500.- €, die sie aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert errechnete.
In seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger einen Betrag in Höhe von rd. 8.800.- € bei den WK aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diesen Betrag hatte er in der Weise errechnet, dass er - neben anderen, hier nicht streitigen Unfallkosten - die Differenz des Zeitwertes vor und nach dem Unfall ohne Berücksichtigung der
Mit der dagegen bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die
Im Übrigen gelte die Kilometerpauschale neben Betriebsstoffen und Abnutzung des KFZ nur die Pflichtversicherung ab. Daraus ergebe sich, dass diese freiwillige Versicherung in der Pauschale nicht berücksichtigt sei. Von der Versicherung seien keine Nutzungskosten, sondern die Anschaffungskosten ersetzt worden. Diese könnten steuerlich nicht geltend gemacht werden, also sei die Erstattung auch nicht zu berücksichtigen.
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Entschädigungen aus privaten Versicherungen müssten für sich gesehen grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einnahmen führen. Werde aber das versicherte Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt und sei dieses Wirtschaftsgut damit dem Einkünftebereich zuzurechnen, sei das aber anders, denn die Entschädigung durch die Versicherung ersetze
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 24.07.2008
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Dokument-Nr. 6414
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