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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2012
VII R 33/09 -

Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar

Als Werbungskosten abziehbarer Betrag bemisst sich nach Differenz zwischen rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert und Veräußerungserlös

Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung einen Verkehrsunfall. An seinem Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Die Reparaturkosten hätten ca. 10.000 DM betragen. Der Wagen hatte nach den Angaben des Klägers vor dem Unfall einen Zeitwert von 11.500 DM. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug jedoch in nicht repariertem Zustand für 3.500 DM. Die Differenz von 8.000 DM zwischen dem Zeitwert vor Unfall und dem Veräußerungserlös machte der Kläger als Werbungskosten geltend.

Für Berechnung des abziehbaren Substanzschadens ist vom fiktiven Buchwert auszugehen

Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts bestätigt, dass für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Substanzschadens (bei unterbliebener Reparatur) nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert) auszugehen ist. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dieser Vorschrift sind Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung sowie erhöhte Absetzungen Werbungskosten. Die Vorschrift verweist in vollem Umfang auf die Vorschrift über Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in § 7 EStG. Nach der Systematik des § 7 EStG war im Streitfall eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gegeben, für deren Bewertung vom Buchwert auszugehen ist.

Frühere Rechtsprechung des BFH überholt

Die vom Kläger für die gegenteilige Auffassung in Bezug genommenen früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind durch die neuere Rechtsprechung überholt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 26/95).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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