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Die Aufwendungen für ein Theologiestudium eines Arztes sind nicht als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem medizinischen Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von rund 1.600 Euro als
Nachdem das Finanzamt den begehrten Abzug als
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme dann als
In späteren Veranlagungszeiträumen sei allerdings eine Berücksichtigung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 13957
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