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Für ein Auslandsstudium, das aus privaten Gründen aufgenommen wird, können keine vorab entstandenen Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im hiesigen Fall machte ein Arzt für das Streitjahr 2004 Studienkosten in den USA seiner Ehefrau in Höhe von 23.005 Euro als vorab entstandene
Das Finanzgericht gab dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2010
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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