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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Eltern die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Soldat und war in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach umgezogen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Familie in Frankreich. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Eines der
Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass es sich bei den
"Außergewöhnliche Belastungen" i.S. des § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (vgl. § 32 a Abs. 1 EStG) und - soweit es sich um familienbedingte Aufwendungen handelt - durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten. Zu den nicht außergewöhnlichen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 23956
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