wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.01.2017
2 K 2360/14 -

Eltern können Reisekosten zu ihrem im Ausland lebenden Kind nicht steuerlich absetzen

Reisekosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Eltern die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Soldat und war in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach umgezogen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Familie in Frankreich. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Eines der Kinder, und zwar die im Streitjahr (2013) 16 bzw. 17 Jahre alte Tochter der Kläger, verblieb in Frankreich (Straßburg), um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten der Kläger und seine Ehefrau u.a. Aufwendungen für Besuchsfahrten nach Straßburg in Höhe von 719 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das beklagte Finanzamt allerdings nicht anerkannte.

Reisekosten sind typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung

Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Reisekosten nicht um außergewöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handle, die bereits durch den Familienleistungsausgleich (= Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten seien. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind sei nicht unüblich, z.B. wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht sei oder weil die Eltern getrennt lebten. Der Bundesfinanzhof habe bereits entschieden, dass Kosten, die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringe, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und durch den Familienleistungsausgleich ausreichend berücksichtigt seien. Das Gleiche - so das Finanzgericht - müsse auch für Eltern gelten, denen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam zustehe bzw. die zusammen lebten und (gemeinsam oder getrennt) ihr im Ausland lebendes Kind besuchen würden.

Kontext der Entscheidung

"Außergewöhnliche Belastungen" i.S. des § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (vgl. § 32 a Abs. 1 EStG) und - soweit es sich um familienbedingte Aufwendungen handelt - durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten. Zu den nicht außergewöhnlichen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Neustadt-Weinstrasse_2-K-236014_Eltern-koennen-Reisekosten-zu-ihrem-im-Ausland-lebenden-Kind-nicht-steuerlich-absetzen.news23956.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23956 Dokument-Nr. 23956

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.