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Kosten für eine Badekur, bei der keine laufende ärztliche Überwachung stattfindet, stellen keine außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Reise in einen Kurort und machte Aufwendungen der Ehefrau für Kuranwendungen (Thermalbäder, Wassergymnastik, Rückenschule), Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Während des Aufenthalts hatte die Ehefrau zwei Mal einen Kurarzt aufgesucht, der ihr die Anwendungen empfohlen hatte. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht.
Das Finanzgericht Münster erkannte die Kosten ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da es sich um eine Erholungsreise gehandelt habe. Die Anwendungen hätten nicht der Linderung konkreter Krankheiten, sondern lediglich der Gesundheitsvorsorge und der Steigerung des Wohlbefindens gedient. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei zwar nach neuerer BFH-Rechtsprechung kein vorheriges amtsärztliches Attest mehr erforderlich, jedoch liege eine anzuerkennende Kurreise nur dann vor, wenn eine laufende ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort erfolge. Eine bloße ärztliche Beratung ohne schriftlichen Kurplan genüge dafür nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 12578
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