wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007
2 K 1917/06 -

Behinderungsbedingte Umbauarbeiten können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der häufig angesprochenen Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Kosten für bauliche Veränderungen an Gebäuden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger für seine 1993 geborene, zu 100 % behinderte und ständig pflegebedürftige Tochter an seinem Wohnhaus behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen durchgeführt und zunächst nur für Türverbreiterungen und den Einbau einer Duschtrennwand im Bad mit doppelter Flügeltür 2.770.-€ in seiner Einkommensteuererklärung 2003 geltend gemacht. Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Im darauf folgenden Einspruchsverfahren machte der Kläger weitere Aufwendungen in Höhe von 2.500.-€ für den Einbau rollstuhlgerechter Rampen geltend, was vom Finanzamt u.a. mit der Begründung abgelehnt wurde, die Einrichtungen seien nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Benutzer des Hauses.

Die dagegen angestrengte Klage war jedoch erfolgreich.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, da ein behindertengerecht umgebautes Badezimmer nicht nur von dem Behinderten selbst, sondern auch von anderen Personen genutzt werden könne, seien Aufwendungen für den Umbau wegen des dafür erlangten Gegenwertes grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Nur soweit bei dem Umbau neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden müssten, könnten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Im Streitfall stehe die vom Kläger in der Verhandlung näher beschriebene Umbaumaßnahme für das Badezimmer derart im Vordergrund, dass die Kosten außergewöhnliche Belastungen darstellten. Zu berücksichtigen seien auch die Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Rollstuhlrampen. Der Gegenwertsgedanke dürfe nicht überspannt werden. Denn die speziell auf Kindbedürfnisse zugeschnittenen Rollstuhl-Rampen hätten keine Marktgängigkeit. Die mittig verbleibenden Trittflächen seien kleiner, als dies im Normalfall gegeben sei. Die Nutzung der Trittflächen sei daher eingeschränkt. Einen Gegenwert vermöge der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Auch hinsichtlich der Türverbreiterungen war die Klage erfolgreich. Das Gericht führte weiter aus, dass der Bundesfinanzhof Aufwendungen für Türverbreiterungen in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkenne, wenn es sich um einen Neubau handele. Bei den nachträglichen Türverbreiterungen sei das jedoch anders. Der gesamte, insoweit angefallene Aufwand sei ausschließlich behinderungsbedingt. Ein Gegenwert sei angesichts der mit den Türverbreiterungen verbundenen Nachteile (Verkleinerung des nutzbaren Wohnraums) nicht erkennbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Neustadt-Weinstrasse_2-K-191706_Behinderungsbedingte-Umbauarbeiten-koennen-als-aussergewoehnliche-Belastungen-beruecksichtigt-werden~N5212

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5212 Dokument-Nr. 5212

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.