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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn die Frist wegen einer Phobie gegen amtliche Schreiben versäumt wurde.
Im Streitfall erhielt die Klägerin
Erst am 7. September 2007 - also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat - ging der Einspruch der Klägerin mit den angeforderten Unterlagen bei der Kindergeldstelle ein. Auf den Hinweis der Kindergeldstelle, dass der Einspruch verspätet sei, teilte die Klägerin mit, sie habe eine Phobie gegen amtliche Schreiben. Ihr seien schon sehr viele finanzielle Nachteile dadurch entstanden, dass sie amtliche Schreiben nicht geöffnet habe, sondern liegen gelassen oder entsorgt habe, weil sie panische Angst vor dem Inhalt der amtlichen Schreiben gehabt habe und weiterhin habe. Der Einspruch wurde wegen
Mit der dagegen angestrengten Klage machte die Klägerin geltend, ihr sei das genaue Zugangsdatum des aufhebenden Bescheides vom 17. Juli 2007 nicht bekannt. Sie leide unter Angstzuständen, die durch amtliche Schreiben ausgelöst würden. Um dies zu verhindern, lasse sie zugehende Post auf Wochen, ja sogar monatelang im Briefkasten. Sie habe sich wiederholt in psychologische Behandlung begeben wollen, schäme sich jedoch ihres Leidens zu sehr. Seit dem 6. September 2007 werde ihr private Unterstützung gewährt. Es sei außerdem völlig sinnwidrig, Gelder zurückzufordern, die ihr zugestanden hätten.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2008
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Dokument-Nr. 6225
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