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Ein Steuerzahler kann nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn er im Irrtum über die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift war und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs falsch gewertet hat. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Im Fall hat ein Steuerzahler nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen seinen Steuerbescheid erfahren, dass beim Bundesfinanzhof ein entsprechender Fall anhängig ist. Es ging um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Gewinne aus Aktienverkäufen.
Als er von dieser Rechtsfrage erfuhr, wollte der Steuerzahler Einspruch gegen seinen Steuerbescheid erheben. Da die Einspruchsfirst abgelaufen war, beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies diesen Antrag ab. Eine Wiedereinsetzung sei nur möglich, wenn jemand ohne Verschulden eine Gesetzesfrist nicht einhalten konnte. Ein Irrtum über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm bzw. ein Irrtum über die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs seien kein Wiedereinsetzungsgrund.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1971
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