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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Übertragung von Rechten aus einer Erfindung, die spontan gemacht wurde, zu steuerpflichtigen Einkünften führen kann.
Im Jahre 1984 hatte die Klägerin bei einem Kaffeegespräch eine spontane Erfindung in der Weise gemacht, dass sie die Idee hatte, dass es möglich sein müsse, eine dünne, wirkstoffhaltige Tablette oder etwas ähnliches in den Kleber eines Pflasters einzubauen oder zwischen Kleber oder Trägermaterial zu legen (Tablettenpflaster). Mit Vertrag vom Dezember 1989 übertrug die Klägerin die Rechte an der Erfindung auf den Produzenten. Das Entgelt wurde mit einem Anteil aus den Nettoverkaufserlösen und einem Anteil der auf das Produkt entfallenden Nettolizenzeinnahmen vereinbart. Bereits 1986 war eine Patentanmeldung eingereicht worden, um die Schutzfähigkeit zu prüfen. Auf Grund der Nähe der Klägerin zu dem späteren Produzenten - der Ehemann der Klägerin war dort angestellt - sollte von einer Vergütung für die Erfindung solange abgesehen werden, wie eine wirtschaftliche Verwertung zu Gunsten des Produzenten nicht erfolgt sei. Erst als im Jahre 1989 eine Verwertung angestanden hatte, kam es zum Vertragsschluss.
Nachdem nicht unerhebliche Zahlungen geflossen waren, vertrat die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei dem Vertrag vom Dezember 1989 um einen Kaufvertrag handele und die im privaten Vermögensbereich liegende Veräußerung nicht der Besteuerung unterliege. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Lizenzgebühren als sonstige Einkünfte, bzw. als selbständige Einkünfte im Sinne des EStG zu behandeln seien und legte die geleisteten Beträge den Einkommensteuerbescheiden 1990 bis 1994 zu Grunde.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der die Klägerin u.a. vortrug, dass es sich um einen privaten Veräußerungsvorgang außerhalb der Einkunftsarten handeln würde, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Klägerin aus der Verwertung ihrer Erfindung „Tablettenpflaster” Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit i.S. des EStG erzielt habe. Ein Fall der „Zufallserfindung” und deren Veräußerung - und nur dort komme die Möglichkeit fehlender Steuerbarkeit in Betracht - liege nicht vor. Gegenstand der Vereinbarung vom Dezember 1989 zwischen der Klägerin und dem Produzenten sei die „Veräußerung” einer „verwertungsreifen Idee” gewesen. Erst nachdem im November 1988 das Patent für das „Tablettenpflaster” erteilt worden sei und die Verwertung des Patents angestanden habe, sei der Vertrag mit dem Produzenten im Dezember 1989 abgeschlossen worden. Danach habe die Klägerin also nicht eine Spontanidee veräußert, sondern Entgelte für eine als patentreif ausgewiesene Idee erhalten, die wegen der dafür notwendigen Ausarbeitungen und Erprobungen eine nachhaltige Tätigkeit erfordert habe. Auch wenn diese Versuche keinen großen Zeitraum in Anspruch genommen hätten, seien doch Tätigkeiten notwendig gewesen, um die Verwertungsreife der Erfindung zu fördern. Deshalb sei die vorübergehende Tätigkeit nachhaltig, auch wenn die Klägerin nur eine Erfindung gemacht habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2007
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Dokument-Nr. 5203
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