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Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.04.2013
12 K 1625/12 E -

Vergütung für eine Arbeitnehmer­erfindung kein begünstigter Arbeitslohn

Wert der Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für Höhe der Zahlung maßgeblich

Eine an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindung gezahlte Vergütung stellt weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung dar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Rahmen seiner Beschäftigung ein "Aluminium Silicon Tape" zur Verbesserung der Fensterproduktion entwickelt, für das zugunsten seiner Arbeitgeberin ein Patent eingetragen wurde. Nach einer Vereinbarung über eine einmalige Zahlung der Arbeitgeberin in Höhe von 268.000 Euro wurden alle Ansprüche des Klägers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) abgegolten. Das Finanzamt gewährte für die im Jahr 2010 gezahlte Vergütung entgegen dem Antrag des Klägers nicht den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG.

Vergütung für Arbeitnehmer als Ausgleich für Rechtsübergang

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht. Die Vergütung habe er nicht für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) erhalten, sondern als Ausgleich für den in § 9 ArbnErfG angeordneten Rechtsübergang. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung sei nicht die Dauer seiner Tätigkeit bis zur Patentreife gewesen, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für die Arbeitgeberin habe.

Einmalige Zahlung stellt keine Entschädigung dar

Die Zahlung stelle auch keine Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG) dar, da mit der zugrunde liegenden Vereinbarung keine bereits feststehenden Ansprüche auf eine laufende Vergütung abgegolten, sondern erstmalig ein Vergütungsanspruch festgestellt worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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