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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine sogenannten "haushaltsnahen Handwerkerleistungen" im Sinne des § 35 a Abs. 3 EStG beinhalten und daher zu keiner Steuerermäßigung führen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Landkreis Cochem-Zell und musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen (rund 8.700 Euro). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass zwar auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35 a EStG erbringen könne. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht werde. Der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.
Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) "für" den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 25303
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