wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2017
1 K 1650/17 -

Keine Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau

Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung können nicht als "haushaltsnahen Handwerker­leistungen" anerkannt werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine sogenannten "haushaltsnahen Handwerker­leistungen" im Sinne des § 35 a Abs. 3 EStG beinhalten und daher zu keiner Steuerermäßigung führen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Landkreis Cochem-Zell und musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen (rund 8.700 Euro). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung i.S.d. § 35 a EStG geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung.

Begriff "im Haushalt" kann grundsätzlich auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass zwar auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35 a EStG erbringen könne. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht werde. Der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.

Für steuerliche Abzugsfähigkeit fehlt erforderlicher räumlich-funktionaler Zusammenhang der Maßnahme mit Haushalt

Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) "für" den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/FinG-Neustadt-Weinstrasse_1-K-165017_Keine-Steuerermaessigung-fuer-Anliegerbeitraege-zum-Strassenausbau~N25303

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25303 Dokument-Nr. 25303

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.