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Erfolgt das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers und nicht "im Haushalt des Steuerpflichtigen", so können die Kosten dafür nicht steuermindernd nach § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eheleute und beauftragten im Jahr 2014 einen Raumausstatter, ihre Sitzgruppe (zwei Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt (Entfernung zur Wohnung der Kläger ca. 4 Kilometer) neu. Für die entstandenen Kosten (rund 2.600 Euro) beantragten die Kläger in ihrer
Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, weil das Gesetz verlange, dass die
Einspruch und Klage der Kläger blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass eine
Die strikte Unterscheidung in "häusliche" und "außerhäusliche" Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht. So sei z.B. die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werde, aber nicht begünstigt, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 22981
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