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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016
1 K 1252/16 -

Für Steuerbegünstigung müssen Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht werden

FG Rheinland-Pfalz zur Geltendmachung von Handwerker­leistungen nach § 35 a Einkommen­steuer­gesetz

Erfolgt das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers und nicht "im Haushalt des Steuerpflichtigen", so können die Kosten dafür nicht steuermindernd nach § 35 a Einkommen­steuer­gesetz (EStG) geltend gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eheleute und beauftragten im Jahr 2014 einen Raumausstatter, ihre Sitzgruppe (zwei Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt (Entfernung zur Wohnung der Kläger ca. 4 Kilometer) neu. Für die entstandenen Kosten (rund 2.600 Euro) beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen).

FG verneint Anspruch auf Steuerermäßigung

Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, weil das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht worden sei, und der Bundesfinanzhof den Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auslege.

Handwerkerleistungen müssen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden

Einspruch und Klage der Kläger blieben erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass eine Handwerkerleistung nur dann "in" einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet werde. Danach ende der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, so dass z.B. auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien. Die Handwerkerleistungen müssten aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehle es hieran. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe.

Regelung zur Steuerermäßigung soll Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt bekämpfen

Die strikte Unterscheidung in "häusliche" und "außerhäusliche" Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht. So sei z.B. die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werde, aber nicht begünstigt, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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