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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden darf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine GmbH, ist Inhaberin eines Industrieunternehmens. Im Streitjahr, für das sie zur Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37 b EStG optiert hatte, lud die Klägerin ihre angestellten Führungskräfte zu einer Jahresabschlussfeier in ihr betriebseigenes Gästehaus ein. Für Speisen und Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote fielen insgesamt gut 17.500 EUR an. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei der Jahresabschlussfeier um eine
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der in Form der Zuwendungen im Rahmen der Jahresabschlussfeier zugewandte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2020
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28548
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