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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37 b EStG einzubeziehen sind.) entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls veranstaltete eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37 b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. In die
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten nicht die
Die Klage hatte lediglich im Hinblick auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 26925
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