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Wer private Beteiligungserträge erzielt, muss den Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungssteuersatzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war im Jahr 2009 zu 90 % an einer
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die Kläger hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu beantragen, weil die Klägerin zu mindestens 25 % an der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 18869
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