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Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Kapitalbeteiligungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist jedenfalls dann nicht durch das Abzugsverbot nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin aus ihrer Beteiligung an einer AG wegen deren Insolvenz einen Auflösungsverlust erlitten. Diesen Auflösungsverlust setzten das Finanzamt wie auch das Finanzgericht nur zur Hälfte an. Im Verhältnis von Anteilseigner und Kapitalgesellschaft gilt das sog. Halbeinkünfteverfahren (ab 2008: Teileinkünfteverfahren): Um die Einnahmen des Anteilseigners nicht doppelt zu besteuern, wird deren Vorbelastung mit Körperschaftsteuer bei der Kapitalgesellschaft dadurch berücksichtigt, dass sie nur zur Hälfte bei dem Gesellschafter erfasst werden. Wenn man nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei und der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Denn wären seine Einnahmen zur Hälfte steuerfrei und könnte er trotzdem seine Ausgaben in vollem Umfang abziehen, hätte er einen doppelten steuerlichen Vorteil. Fallen indes keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt es auch nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung und - das ist das grundlegend Neue an dieser Entscheidung - die maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, tritt nicht ein. Der Auflösungsverlust müsste dann - anders als Finanzamt und Finanzgericht entschieden - in vollem Umfang abziehbar sein.
Weil im Streitfall notwendige Feststellungen dazu fehlten, inwieweit die Klägerin durch ihre Beteiligung an der AG vermittelte Einnahmen erzielt hatte, verwies der Bundesfinanzhof das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2009
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 8394
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