wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.11.2015
7 K 453/15 E -

Versorgungs­aus­gleichs­zahlungen an geschiedenen Ehegatten können als Werbungskosten abzugsfähig sein

Ausgleichszahlung dient Erhaltung der eigenen Versorgungs­ansprüche des Ehegatten

Das Finanzgericht Münster hat entscheiden, dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungs­aus­gleich einer betrieblichen Altersversorgung als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die u.a. vorsah, dass der Kläger an seine Ex-Frau eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Inhaber betrieblicher Altersvorsorge würden ohne Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen

Das Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören, so das Gericht, zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Nach den zum 1. Januar 2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich wäre ohne die Ausgleichszahlung das Versorgungsanwartschaftsrecht des Klägers zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen gewesen. Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versorgungsbezüge zugeflossen wären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/FinG-Muenster_7-K-45315-E_Versorgungsausgleichszahlungen-an-geschiedenen-Ehegatten-koennen-als-Werbungskosten-abzugsfaehig-sein.news22013.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22013 Dokument-Nr. 22013

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.